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Maßnahmen für die Genehmigung der Errichtung und die Registrierung religiöser Versammlungsstätten

Neue Vorschriften für religiöse Angelegenheiten in der Volksrepublik China

Vorbemerkung

Am 21. April 2005 erließ das Nationale Büro für religiöse Angelegenheiten die folgenden „Maßnahmen für die Genehmigung der Errichtung und die Registrierung religiöser Versammlungsstätten“ (Zongjiao huodong changsuo sheli shenpi he dengji banfa). Sie ergänzen die am 1. März 2005 in Kraft getretenen „Vorschriften für religiöse Angelegenheiten“ und ersetzen die seit 1994 gültigen „Maßnahmen für die Registrierung religiöser Versammlungsstätten“.

Im Vergleich mit den „Maßnahmen“ von 1994 sind folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Neu ist die Unterscheidung von zwei Arten religiöser Versammlungsstätten – Tempeln, Klöstern, Moscheen und Kirchen auf der einen und „sonstigen festen Orten für religiöse Aktivitäten“ auf der anderen Seite (Artikel 2). Bei diesen „sonstigen Orten“ dürfte es sich um Gemeindezentren und ähnliche Einrichtungen handeln, die nicht im engen Sinn Kultsstätten sind. Ihre Erwähnung ist ein Anzeichen dafür, daß die Aktivitäten der Religionen zunehmend über den reinen Kultbereich hinausgehen und dies auch staatlicherseits wahrgenommen wird.
  • Während die „Maßnahmen“ von 1994 nur das Verfahren der Registrierung festlegen, ist in den neuen „Maßnahmen“ von 2005 zusätzlich ein Verfahren zur Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte vorgeschaltet. Für beide Verfahren muß nun ein eigener Antrag von einem jeweils vorher einzurichtenden Gremium (Vorbereitungsgremium bzw. Verwaltungsgremium) gestellt werden. Ebenfalls neu ist die ausdrückliche Forderung, daß das Verwaltungsgremium der religiösen Versammlungsstätte – dem religiöse Amtsträger und Laien angehören sollen – durch „demokratische Konsultation“ zu gründen ist (Artikel 8) und ein wie auch immer gearteter Nachweis dieser demokratischen Konsultation zu den für die Registrierung einzureichenden Unterlagen gehört (Artikel 9). Hierdurch kann (je nach Selbstverständnis und traditioneller Struktur der Religionsgemeinschaft in unterschiedlichem Maß) die rechtliche Autorität der religiösen Amtsträger erheblich eingeschränkt werden. Die Forderung nach „demokratischer Verwaltung“ (minzhu guanli) religiöser Versammlungsstätten und der Einrichtung eines entsprechenden Verwaltungsgremiums findet sich auch in Artikel 17 der „Vorschriften für religiöse Angelegenheiten“.
  • Ausführlicher als in den alten „Maßnahmen“ sind ferner die Angaben der vorzulegenden Papiere – etwa Identitätsnachweise der Gremiumsmitglieder und Nachweise für den Stand als religiöse Amtsträger (Artikel 5 und 9). Praktische Erfahrungen dürfte Artikel 10 widerspiegeln, der die Abänderung oder Weitergabe von Registrierungszertifikaten untersagt.

 
Der chinesische Text der „Maßnahmen für die Genehmigung der Errichtung und die Registrierung religiöser Versammlungsstätten“ findet sich u.a. auf der Webseite des Nationalen Religionsbüros unter http://www.sara.gov.cn/GB//zcfg/418cd9a6-0a1d- 11da-9f13-93180af1bb1a.html und in Tripod 2005, Nr. 138, S. 55-57; eine englische Übersetzung findet sich in Tripod 2005, Nr. 139, S. 29-33.
Vorbemerkung und Übersetzung aus dem Chinesischen von Katharina Wenzel-Teuber.

Verordnung Nr. 2 des Nationalen Büros für religiöse Angelegenheiten

Die „Maßnahmen für die Genehmigung der Errichtung und die Registrierung religiöser Versammlungsstätten“ wurden am 14. April 2005 von der Versammlung für die Angelegenheiten des Nationalen Büros für religiöse Angelegenheiten [Guojia zongjiao shiwuju juwu huiyi] verabschiedet. Sie werden hiermit erlassen und treten mit dem Tag ihrer Erlassung in Kraft.

YE XIAOWEN, Direktor des Büros
21. April 2005

Maßnahmen für die Genehmigung der Errichtung und die Registrierung religiöser Versammlungsstätten

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Artikel 1

Die folgenden Maßnahmen werden auf der Grundlage der betreffenden Bestimmungen der „Vorschriften für religiöse Angelegenheiten“ festgelegt.

Artikel 2

Es werden zwei Arten von religiösen Versammlungsstätten [zongjiao huodong changsuo] unterschieden: buddhistische Tempel und Klöster [siyuan], daoistische Tempel und Klöster [guangong], Moscheen [qingzhensi], Kirchen [jiaotang] sowie sonstige feste Orte für religiöse Aktivitäten [qita guding zongjiao huodong chusuo]. Konkrete Kriterien für die Unterscheidung dieser zwei Arten von religiösen Versammlungsstätten werden von den Abteilungen für religiöse Angelegenheiten der Volksregierungen der Provinzen, Autonomen Regionen oder Regierungsunmittelbaren Städte gemäß den lokalen Gegebenheiten festgelegt und dem Nationalen Büro für religiöse Angelegenheiten zur Eintragung in die Akten gemeldet.

Artikel 3

In Vorbereitung auf die Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte soll im allgemeinen die religiöse Organisation [zongjiao tuanti] des Kreises (der Stadt, des Bezirks [qu] oder des Banners [qi]), in dem die Errichtung [der religiösen Stätte] geplant ist, einen Antrag stellen. Hat der Kreis (die Stadt, der Bezirk oder das Banner), auf dessen Gebiet die Errichtung geplant ist, keine religiöse Organisation, kann die religiöse Organisation der Stadt mit Bezirken (das Gebiet [di], die Präfektur [zhou] oder der Bund [meng]), auf deren Gebiet die Errichtung geplant ist, den Antrag stellen. Hat die Stadt mit Bezirken (das Gebiet, die Präfektur oder der Bund), auf deren Gebiet die Errichtung geplant ist, keine religiöse Organisation, kann die religiöse Organisation der Provinz, Autonomen Region oder Regierungsunmittelbaren Stadt, auf deren Gebiet die Errichtung geplant ist, den Antrag stellen. Hat die Provinz, Autonome Region oder Regierungsunmittelbare Stadt, auf deren Gebiet die Errichtung geplant ist, keine religiöse Organisation, kann die nationale [quanguoxing] religiöse Organisation den Antrag stellen.

Die Abteilungen für religiöse Angelegenheiten der Volksregierungen auf Kreisebene sind die Organe, die die Anträge auf Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte für zulässig erklären.

Artikel 4

Die religiöse Organisation, die die Vorbereitung einer religiösen Versammlungsstätte beantragt, soll einen Entwurf für die Einrichtung eines Vorbereitungsgremiums [choubei zuzhi] vorlegen. Ist der Antrag genehmigt, wird das Vorbereitungsgremium formell gegründet; es ist für die Vorbereitung verantwortlich. Das Vorbereitungsgremium soll aus zuständigen Personen [youguan renyuan] der jeweiligen religiösen Organisation, aus den für die Durchführung der religiösen Aktivitäten vorgesehenen religiösen Amtsträgern oder anderen Personen, die den Bestimmungen der jeweiligen Religion entsprechen, sowie aus Vertretern der dieser Religion angehörigen Bürger [xinjiao gongmin] des Ortes, an dem die Errichtung geplant ist, zusammengesetzt sein.

Artikel 5

Für den Antrag auf Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte ist das „Antragsformular auf Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte“ auszufüllen und mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Erläuterung der Situation der dieser Religion angehörigen Bürger des Ortes, an dem die Errichtung geplant ist;
  2. Allgemeine Situation sowie Nachweise über Haushaltsregistrierung, Wohnsitz und Stand als religiöse Amtsträger [jiaoshi shenfen] der für die Durchführung der religiösen Aktivitäten vorgesehenen religiösen Amtsträger oder anderer Personen, die den Bestimmungen der jeweiligen Religion entsprechen;
  3. Allgemeine Situation sowie Nachweise über Herkunft und Wohnsitz der Mitglieder des geplanten Vorbereitungsgremiums (bei religiösen Amtsträgern auch der Nachweis über den Stand als religiöse Amtsträger);
  4. Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel;
  5. Darlegung der Durchführbarkeit bezüglich des geplanten Standorts und der geplanten Stätte;
  6. weitere vorzulegende Unterlagen.
     

Artikel 6

Nachdem die Religionsabteilung der Volksregierung auf Kreisebene den Antrag auf Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte angenommen hat, soll sie, wenn sie beabsichtigt, [dem Antrag] zuzustimmen, die Meinung der Volksregierung der Gemeinde [xiang] oder des Marktfleckens [zhen], in dem die Errichtung geplant ist, oder des Straßenbüros [jiedao banshichu] einholen.

Artikel 7

Die Vorbereitung der Errichtung der religiösen Versammlungsstätte soll innerhalb der in der Genehmigung [angegebenen] Frist abgeschlossen werden. Das Vorbereitungsgremium soll der Abteilung für religiöse Angelegenheiten der Volksregierung auf Ebene des Kreises, in dem die Errichtung geplant ist, unverzüglich über die Lage der Vorbereitung berichten.
Die Abteilung für religiöse Angelegenheiten auf oder oberhalb der Ebene des Kreises, in dem die Errichtung geplant ist, soll den Verlauf der Vorbereitung der Errichtung beaufsichtigen und kontrollieren.

Artikel 8

Vor der Registrierung der religiösen Versammlungsstätte soll unter der Verantwortung des Vorbereitungsgremiums durch demokratische Konsultation [minzu xieshang] ein Verwaltungsgremium [guanli zuzhi] für die religiöse Versammlungsstätte gegründet werden. Das Verwaltungsgremium soll aus religiösen Amtsträgern oder anderen Personen, die den Bestimmungen der jeweiligen Religion für die Durchführung der religiösen Aktivitäten entsprechen, sowie aus Vertretern der dieser Religion angehörigen Bürger des Ortes, an dem die Errichtung geplant ist, zusammengesetzt sein.

Artikel 9

Ist die Vorbereitung der religiösen Versammlungsstätte abgeschlossen, ist das Verwaltungsgremium der Stätte verantwortlich für die Beantragung der Registrierung bei der Abteilung für religiöse Angelegenheiten der Volksregierung auf Ebene des Kreises, in dem sich [die Stätte] befindet.

Für den Antrag auf Registrierung einer religiösen Versammlungsstätte ist das „Antragsformular auf Registrierung von religiösen Versammlungsstätten“ auszufüllen und mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Darlegung der durch demokratische Konsultation erfolgten Gründung des Verwaltungsgremiums;
  2. Nachweise über Herkunft und Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsgremiums;
  3. Nachweise über Herkunft, Wohnsitz und Stand als religiöse Amtsträger der religiösen Amtsträger, die die religiösen Aktivitäten leiten sollen, oder anderer Personen, die den Bestimmungen der jeweiligen Religion für die Durchführung der religiösen Aktivitäten entsprechen;
  4. Text der betreffenden Statuten [guizhang zhidu];
  5. Nachweise über die [zur Versammlungsstätte gehörenden] Gebäude (vorzulegen sind bei Neubauten das Abnahmezertifikat der Planungs-, Bau- und Feuerschutzbehörden; bei Um- und Ausbauten der Nachweis über die Eigentums- oder Nutzungsrechte für das Gebäude und das Abnahmezertifikat der Feuerschutz- und Sicherheitsbehörden; bei Mietobjekten das Abnahmezertifikat der Feuerschutz- und Sicherheitsbehörden sowie der Nachweis über die Nutzungsrechte für ein Jahr oder länger);
  6. Darlegung der legalen Herkunft der finanziellen Mittel.
     

Artikel 10

„Registrierungszertifikate für religiöse Versammlungsstätten“ [zongjiao huodong changsuo dengji zheng] und die dazugehörigen Formulare werden von den Abteilungen für religiöse Angelegenheiten der Provinzen, Autonomen Regionen und Regierungsunmittelbaren Städte nach dem vom Nationalen Büro für religiöse Angelegenheiten festgelegten Muster gedruckt.
„Registrierungszertifikate für religiöse Versammlungsstätten“ und die dazugehörigen Formulare dürfen nicht beschrieben und abgeändert, übertragen oder verliehen werden. Bei Verlust eines Zertifikats ist bei den für die Registrierung zuständigen Behörden unverzüglich ein Ersatz zu beantragen.

Artikel 11

Religiöse Versammlungsstätten, die vor Inkrafttreten der „Vorschriften für religiöse Angelegenheiten“ [am 1. März 2005] bereits nach den entsprechenden Bestimmungen der „Verwaltungsvorschriften für religiöse Versammlungsstätten“ [von 1994] registriert wurden, brauchen keine erneute Registrierung durchzuführen.

Artikel 12

Ist es notwendig, sonstige feste Orte für religiöse Aktivitäten [qita guding zongjiao huodong chusuo] in buddhistische oder daoistische Tempel und Klöster, in Moscheen oder in Kirchen umzuwandeln, muß dies nach dem in Artikel 13 der „Vorschriften für religiöse Angelegenheiten“ festgelegten Genehmigungsverfahren für Tempel, Moscheen und Kirchen erfolgen und die Registrierung gemäß Artikel 16 der „Vorschriften für religiöse Angelegenheiten“ abgeändert werden.

Artikel 13

Ist die Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte in einem Bezirk (Kreis, Stadt) einer Regierungsunmittelbaren Stadt geplant, kann der Antrag direkt an die Abteilung für religiöse Angelegenheiten des Bezirks (des Kreises, der Stadt) der Regierungsunmittelbaren Stadt gestellt werden. Die Abteilung für religiöse Angelegenheiten des Bezirks (des Kreises, der Stadt) der Regierungsunmittelbaren Stadt kann die Vorbereitung der Errichtung sonstiger fester Orte für religiöse Aktivitäten genehmigen.
Die Abteilungen für religiöse Angelegenheiten der Bezirke (Kreise, Städte) der Regierungsunmittelbaren Städte sind die für die Registrierung der örtlichen religiösen Versammlungsstätten zuständigen Behörden.

Artikel 14

Wenn an dem Ort, an dem die Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte geplant ist, noch keine Volksregierung auf der Ebene der Städte mit Bezirken eingerichtet ist, wird der Antrag auf Vorbereitung der Errichtung einer religiösen Versammlungsstätte nach Überprüfung und Billigung durch die Abteilung für religiöse Angelegenheiten der Volksregierung auf Kreisebene direkt der Abteilung für religiöse Angelegenheiten der Volksregierung auf Provinzebene zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt.

Artikel 15

Diese Maßnahmen treten mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verlieren die im Jahre 1994 vom Büro für religiöse Angelegenheiten des Staatsrats erlassenen „Maßnahmen für die Registrierung religiöser Versammlungsstätten“ ihre Gültigkeit.

Aus: China heute 2006, Nr. 4-5, S. 144-146



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