
China baut sein System nationaler religionspolitischer Vorschriften weiter aus. Am 1. September dieses Jahres traten zwei neue Bestimmungen in Kraft. Sie betreffen die religiösen Ausbildungsstätten sowie die Reinkarnationen des tibetischen Buddhismus.
Die „Methoden für die Errichtung religiöser Ausbildungsstätten“ (Zongjiao yuanxiao sheli banfa ????????) wurden als Verordnung Nr. 6 des Nationalen Büros für religiöse Angelegenheiten (BRA, engl. SARA) erlassen. In dem Dokument werden zwei Arten von Ausbildungsstätten für religiöses Personal unterschieden: mindestens vierjährige auf Hochschulebene (gaodeng), die mit benke-Abschluss enden (Bachelorstudiengänge), und zwei- bis dreijährige auf Mittelschulebene (zhongdeng) mit zhongzhuan- oder dazhuan-Abschluss (vergleichbar mit Fachoberschul- bzw. Fachhochschulabschluss) (Art. 2). Damit werden die Ausbildungsstätten der Religionsgemeinschaften begrifflich in die staatliche Gliederung des Bildungswesens eingefügt. Dies kann für die Religionen grundsätzlich positiv sein; allerdings bedeutet dies noch nicht, dass die Abschlüsse damit auch staatlich anerkannt werden (bisher sind sie das in der Regel nicht). Einschränkend ist die Bestimmung, dass pro Provinz und Religion im Normalfall nur eine Ausbildungsstätte zugelassen werden soll (Art. 6). Staatliche Überwachung ist ausdrücklich vorgesehen (Art. 4). Es gibt ein Genehmigungsverfahren, das an detaillierte Voraussetzungen geknüpft ist – bei Ausbildungsstätten auf Hochschulebene z.B. das Vorhandensein einer Bibliothek von mindestens 30.000 Bänden (Art. 7, Abschnitt 4). Das BRA publiziert jährlich eine Liste der (staatlich zugelassenen) religiösen Ausbildungsstätten (Art. 19).
Die neuen „Verwaltungsmaßnahmen für die Reinkarnationen Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus“ (Zangchuan fojiao huofo zhuanshi guanli banfa ????????????) sind insofern ein Sonderfall unter den religionspolitischen Vorschriften, als sie sich mit einer einzelnen Religion bzw., wie im vorliegenden Fall des Buddhismus, mit dessen spezifisch tibetischer Form befassen. Sie wurden als Verordnung Nr. 5 des BRA verabschiedet und legen staatlicherseits ein Verfahren für die Anerkennung von Reinkarnationen fest.
Danach muss das Verwaltungsorgan des betreffenden Klosters zunächst einen Antrag auf [Suche nach der] Reinkarnation stellen, der je nach „Einfluss“ der Reinkarnation von den Religionsbehörden auf Provinzebene, auf nationaler Ebene oder bei „besonders einflussreichen Reinkarnationen“ sogar vom Staatsrat genehmigt werden muss (Art. 5). Es werden keine konkreten „besonders einflussreichen Reinkarnationen“ genannt, aber es ist klar, dass sich dieser Passus insbesondere auf die Reinkarnation des Dalai Lama (und natürlich auch anderer sehr hochrangiger Würdenträger) bezieht. Die Behörden können in einzelnen Fällen verordnen, dass keine Reinkarnation stattfinden darf (Art. 4). Weitere Bestimmungen betreffen die Suchtruppe des Verwaltungsorgans des Klosters, die von einer Leitungsgruppe der Buddhistischen Vereinigung angeleitet werden soll, sowie die staatliche Anerkennung der von buddhistischer Seite bestätigten Reinkarnation (wiederum nach Grad des Einflusses abgestuft) (Art. 7-9). Bei der Inthronisation muss die staatliche Anerkennung und der „Lebender-Buddha-Ausweis“ (huofo zhengshu) der Buddhistischen Vereinigung verlesen werden (Art. 10). Auch der Ausbildungsplan für die junge Reinkarnation und seine Lehrer müssen staatlich approbiert werden (Art. 12).
Die chinesischen Texte der beiden „Maßnahmen“ finden sich auf der Webseite des BRA unter http://www.sara.gov.cn. Der Wortlaut der Dokumente in deutscher Übersetzung und eine Kommentierung folgen in den nächsten Nummern von China heute.
Katharina Wenzel-Teuber
[Translate to Englisch:]
Aus: China heute 2007, Nr. 4-5, S. 130