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Religionspolitische Vorschriften für Reinkarnationen und Ausbildungsstätten

China baut sein System nationaler religionspolitischer Vor­schriften weiter aus. Am 1. September dieses Jahres tra­ten zwei neue Bestimmungen in Kraft. Sie betreffen die re­li­gi­ösen Ausbildungsstätten sowie die Reinkarnationen des ti­betischen Buddhismus.

Die „Methoden für die Errichtung religiöser Aus­bil­dungs­stätten“ (Zongjiao yuanxiao sheli banfa ????????) wurden als Verordnung Nr. 6 des Nationalen Bü­ros für religiöse Angelegenheiten (BRA, engl. SARA) er­las­sen. In dem Dokument werden zwei Arten von Aus­bil­dungs­stätten für religiöses Personal unterschieden: min­des­tens vierjährige auf Hochschulebene (gaodeng), die mit ben­ke-Abschluss enden (Bachelorstudiengänge), und zwei- bis dreijährige auf Mittelschulebene (zhongdeng) mit zhong­zhuan- oder dazhuan-Abschluss (vergleichbar mit Fach­oberschul- bzw. Fachhochschulabschluss) (Art. 2). Da­mit wer­den die Ausbildungsstätten der Reli­gions­ge­mein­schaf­ten begrifflich in die staatliche Gliederung des Bil­dungs­we­sens eingefügt. Dies kann für die Religionen grund­sätzlich po­sitiv sein; allerdings bedeutet dies noch nicht, dass die Ab­schlüs­se damit auch staatlich anerkannt wer­den (bisher sind sie das in der Regel nicht). Ein­schrän­kend ist die Be­stim­mung, dass pro Provinz und Re­li­gi­on im Normalfall nur ei­ne Ausbildungsstätte zugelassen wer­den soll (Art. 6). Staat­li­che Überwachung ist aus­drück­lich vorgesehen (Art. 4). Es gibt ein Ge­neh­mi­gungs­ver­fahren, das an detaillierte Vor­aussetzungen geknüpft ist – bei Ausbildungsstätten auf Hoch­schulebene z.B. das Vor­han­densein einer Bibliothek von mindestens 30.000 Bänden (Art. 7, Abschnitt 4). Das BRA publiziert jährlich eine Lis­te der (staatlich zu­ge­las­se­nen) religiösen Aus­bil­dungs­stät­ten (Art. 19).

Die neuen „Ver­wal­tungs­maß­nah­men für die Re­in­kar­na­tionen Lebender Buddhas des ti­be­tischen Buddhismus“ (Zang­chuan fojiao huofo zhuanshi guan­li banfa ????????????) sind insofern ein Sonderfall unter den re­ligionspolitischen Vorschriften, als sie sich mit einer ein­zelnen Religion bzw., wie im vorliegenden Fall des Bud­dhis­mus, mit des­sen spe­zifisch tibetischer Form befassen. Sie wurden als Ver­ord­nung Nr. 5 des BRA verabschiedet und legen staat­li­cher­seits ein Ver­fahren für die Aner­ken­nung von Re­in­kar­na­tionen fest.

Danach muss das Verwaltungsorgan des betreffenden Klos­ters zunächst einen Antrag auf [Suche nach der] Re­in­karnation stellen, der je nach „Einfluss“ der Re­in­kar­na­ti­on von den Religionsbehörden auf Provinzebene, auf na­ti­o­naler Ebene oder bei „besonders einflussreichen Re­in­kar­nationen“ sogar vom Staatsrat genehmigt werden muss (Art. 5). Es werden keine konkreten „besonders ein­fluss­rei­chen Reinkarnationen“ genannt, aber es ist klar, dass sich die­ser Passus insbesondere auf die Reinkarnation des Da­lai Lama (und natürlich auch anderer sehr hoch­ran­gi­ger Wür­den­trä­ger) be­zieht. Die Behörden können in ein­zel­nen Fällen ver­ord­nen, dass keine Reinkarnation stattfinden darf (Art. 4). Wei­tere Bestimmungen betreffen die Such­trup­pe des Ver­wal­tungsorgans des Klosters, die von einer Lei­tungsgruppe der Buddhistischen Vereinigung angeleitet wer­den soll, so­wie die staatliche Anerkennung der von bud­dhis­tischer Sei­te bestätigten Reinkarnation (wiederum nach Grad des Ein­flusses abgestuft) (Art. 7-9). Bei der Inthro­ni­sation muss die staatliche Anerkennung und der „Le­ben­der-Budd­ha-Ausweis“ (huofo zhengshu) der Bud­dhis­ti­schen Ver­ei­nigung verlesen werden (Art. 10). Auch der Aus­bil­dungs­plan für die junge Reinkarnation und seine Leh­rer müs­sen staat­lich approbiert werden (Art. 12).

Die chinesischen Texte der beiden „Maßnahmen“ fin­den sich auf der Webseite des BRA unter http://www.sara.gov.cn. Der Wortlaut der Dokumente in deutscher Über­set­zung und eine Kommentierung folgen in den nächsten Num­mern von China heute.

Katharina Wenzel-Teuber 

(Kopie 1)

[Translate to Englisch:]

Aus: China heute 2007, Nr. 4-5, S. 130



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