Das China-Zentrum e.V. besteht seit 1988. Zweck des als gemeinnützig anerkannten Vereins ist die Förderung von Begegnung und Austausch zwischen den Kulturen und Religionen im Westen und in China. Mitglieder des China-Zentrums sind katholische Hilfswerke, Orden und Diözesen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien.


Vereinsregistereintrag

Das China-Zentrum e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer VR 5783 eingetragen.

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "China-Zentrum e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Bonn und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Begegnung und Austausch zwischen den Kulturen und Religionen im Westen und in China.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information und Bewusstseinsbildung über China, die Förderung der wissenschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit mit Partnern in China, die Initiierung und Koordinierung von Forschungsvorhaben zur Geschichte des Christentums und anderer Religionen im chinesischen Kulturraum sowie die Beratung und Unterstützung bei Vorhaben, die diesen Zwecken dienen.
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Kündigung des Mitglieds,
    b) Tod oder Ende einer Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,
    c) Ausschluss.
  4. Die Kündigung kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres mit Wirksamkeit zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres erfolgen.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Neben der mit allen Rechten und Pflichten ausgestatteten vereinsrechtlichen Mitgliedschaft (vgl. Nr. 1 bis 6) ist eine Fördermitgliedschaft möglich. Sie dient ausschließlich der finanziellen Förderung des Vereins und verleiht keinerlei Mitgliedschaftsrechte im vereinsrechtlichen Sinne, insbesondere keine Stimm- oder Beteiligungsrechte. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Fördermitglieder in den Verein aufzunehmen, Regeln bzgl. Fördermitgliedern zu erlassen und einen angemessenen Förderbeitrag festzulegen. Für den Ausschluss von Fördermitgliedern gilt § 3 Nr. 5.

§4 Geschäftsjahr, Beiträge, Einnahmen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Über Erhebung, Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein darf Spenden, Zuschüsse und Vermächtnisse von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie Zuschüsse von öffentlichen Händen annehmen. Auch Spenden dürfen nur zur Verwirklichung der gemeinnützigen und ideellen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Wahl des Vorsitzenden, des stellv. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
    b) Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes,
    c) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
    d) Beschlussfassung über den Haushalt,
    e) Bestellung der Kassenprüfer,
    f) Entgegennahme des Prüfungsberichts und Entlastung des Vorstandes,
    g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellv. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen und vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Letztere Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellv. Vorsitzenden sowie mindestens einem höchstens drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bestellt nach Anhörung der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung einen Direktor. Der Direktor nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den Stellv. Vorsitzenden, vertreten.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitige Abberufung auch einzelner Mitglieder und Wiederwahl sind zulässig.

§8 Beirat

  1. Dem China-Zentrum e.V. wird als beratendes Gremium ein Beirat beigegeben.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre berufen.
  3. Der Vorsitzende des Beirates ist der Direktor des China-Zentrum e.V.

§9 Präventionsregelungen

Die diözesanen Präventionsregelungen der (Erz-)Diözese KÖLN (Belegenheitsbistum) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen dem Deutschen Katholischen Missionsrat zugewendet. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Im Fall der Liquidation des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

§11 Schlussbestimmung

Der Vorstand – in vertretungsberechtigter Zahl – ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich eines Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.

Bonn, den 29. September 1988

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