
Das China-Zentrum e.V. besteht seit 1988. Zweck des als gemeinnützig anerkannten Vereins ist die Förderung von Begegnung und Austausch zwischen den Kulturen und Religionen im Westen und in China. Mitglieder des China-Zentrums sind katholische Hilfswerke, Orden und Diözesen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien.
Das China-Zentrum e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer VR 5783 eingetragen.
§1 Name und Sitz
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Geschäftsjahr, Beiträge, Einnahmen
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
§6 Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
§8 Beirat
§9 Interventionsordnung und diözesane Präventionsregelungen
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung)“ findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.
Die diözesanen Präventionsregelungen der Erzdiözese Köln finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Fall der Liquidation des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.
§11 Schlussbestimmung
Der Vorstand – in vertretungsberechtigter Zahl – ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich eines Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.
Bonn, den 29. September 1988
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